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© 2010 Quadus GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quadus GmbH PDF Drucken E-Mail
1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und
Angebote der Quadus GmbH (kurz Quadus). Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Quadus
schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und
Nebenleistungen freibleibend. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der
Umfang, der von uns zu erbringenden Leistungen, wird allein durch unsere
Auftragsbestätigung festgelegt.

Mündliche Zusicherungen, Nebenabsprachen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Quadus.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten
Preise zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

Quadus ist an die angebotenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 3
Monate ab unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die
zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Quadus sofort nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden.

Bei Zahlungsverzug ist Quadus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über
dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Erfolgt durch
Quadus eine berechtigte Mahnung wegen Zahlungsverzugs, können dem Käufer
Mahngebühren in Höhe von max. 30 € berechnet werden.

Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgelegten
Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen
Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald
der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.

4. Lieferfristen, Lieferbedingungen und Versand

Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und
die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer
Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben
gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten ist.

Betriebsstörungen - gleich in welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt - befreien von der
Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen zum gänzlichen oder
teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Bei Lieferungsverzug von Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist von Quadus
entsprechend. Bei Lieferungsunmöglichkeit von Vorlieferanten ist Quadus zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche kann der Kunde daraus nicht herleiten, soweit
nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Versandweg und -mittel sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl von Quadus
überlassen. Quadus ist in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Versandkosten
sind vom Käufer zu tragen.

5. Gewährleistungsbestimmungen
5.1. Gewährleistungsfrist und Mängelrüge

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Lieferdatum.
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder
unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung
anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat
schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Be schreibung des Mangels beizufügen. Bei
nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen entfallen die
Gewährleistungsansprüche .

Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten sie als
nicht zusammengehörend verkauft.

5.2. Gewährleistung für Hardware, Bürotechnik und Telefonanlagen

5.2.1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von Quadus Nachbesserung oder
         Ersatzlieferung.

5.2.2. Wenn Quadus eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den
         Mangel zu beheben, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des
         Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

5.2.3. Die Rücksendung defekter Ware durch den Käufer ist vorher Quadus mitzuteilen.
         Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn dem
         Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und die Kopie
         der sich auf dieses Teil beziehenden Rechnung bzw. des Liefersc heines beigefügt ist.
         Ersatzware kann nur dann geliefert werden, wenn das Defektteil originalverpackt an Quadus
         zurückgesendet wird.

5.2.4. Die Verpflichtung der Quadus zur Gewährleistung entfällt;

a) bei Mängeln, die auf verbrauchsbedingten Verschleiß beruhen;

b) bei Mängeln, die darauf zurückzuführen sind, daß die in den Installationsvorschriften und
    Bedienungsanleitungen enthaltenen Bestimmungen nicht eingehalten werden;

c) bei Mängeln, die auf unsachgemäße Aufstellung, Behandlung, Wartung oder auf
    unsachgemäßen Betrieb durch den Käufer oder durch nicht in den Verantwortungsbereich der
    Quadus fallende Dritte zurückzuführen sind;

d) wenn der Käufer oder ein von ihm Beauftragter an der gelieferten Ware technische
    Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen usw. vorgenommen hat und Quadus diesem
    Fremdeingriff nicht zugestimmt hat;

e) wenn Mängel durch die Verwendung von Zubehörteilen oder sonstigen Vorrichtungen
    verursacht worden sind, die nicht von Quadus geliefert bzw. nicht von Quadus genehmigt
    worden sind;

f) wenn die Mängel durch von Quadus nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder
   elektrische Einflüsse entstanden sind.

5.2.5. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Gräten anderer
         Hersteller stellen keinen Mangel der von Quadus gelieferten Ware dar.

5.2.6. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz
         von weitergehenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und die
         etwa Dritten entstehen. Quadus haftet insbesondere nicht für den Verlust von Daten.

5.2.7. Keine Gewährleistung wird, sofern nicht anders vereinbart, übernommen für gebrauchte
         Anlagen und Liefergegenstände. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Geräte und Waren
         von Quadus vor Abschluß eines Kaufvertrages dem Käufer im neuen Zustand zunächst
         vermietet (Mietvertrag, Leasingvertrag) worden sind.

5.3. Gewährleistung für Software

5.3.1. Quadus haftet nur für solche Fehler, die die vertragsgemäße Nutzung nicht nur
        
unerheblich beeinträchtigen. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind unsachgemäße
        
Installation, Benutzung bzw. Bedienung durch den Anwender oder von Quadus nicht
        
ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen
        
sowie Fehler am Betriebssystem des Anwende rs oder Drittprodukte.

5.3.2. Werden auf der gleichen Hardware unlizensierte Software oder Computerspiele
        
jeglicher Art installiert, erlischt jegliche Gewährleistung durch Quadus.

5.3.3. Soweit erhebliche Programmfehler im Sinne der vorstehenden Ziffer 5.3.1. auftreten,
        
werden diese nach eigener Wahl der Quadus durch die Installation einer verbesserten
         Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen
         des Fehlers in angemessener Frist berichtigt, neben diesem Nachbesserungsrecht sind
         Gewährleistungsrechte auf Wandlung oder Minderung ausgeschlossen.

5.3.4. Quadus übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Software unterbrechungs- oder
         fehlerfrei läuft und daß die in der Software enthaltenen Funktionen in einem vom Käufer und
         dessen eventuellen Kunden gewählten Kombinationen ausführbar sind; für die Erreichung
         eines bestimmten Verwendungszwecks wird ebenfalls keine Gewähr übernommen.

5.3.5 Der Anwender ist für die Sicherung und Pflege seiner individuellen Daten
         verantwortlich. Quadus weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere im
        Gewährleistungsfall erforderlich und diese vollständig an Quadus herauszugeben ist, damit
        Quadus eine Problemanalyse vornehmen kann.

6. Haftung Quadus

6.1. Die Haftung für unmittelbare Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden und
      Drittschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung bei grober
      Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall ist jedoch die Haftung
      beschränkt auf dem Kaufpreis.

6.2. Quadus haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch
       ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte
       verhindert werden können.

7. Nutzungsrechte an Softwareerzeugnissen

7.1. Quadus überträgt dem Käufer das unbefristete, nicht ausschließliche Nutzungsrecht
     
(Einsatzrecht) an den gelieferten Softwareerzeugnissen.

7.2. Das Einsatzrecht ist beschränkt:
       Das Softwareerzeugnis kann an einen anderen Ort gebracht sowie nacheinander auf
       verschiedenen Rechnern des gleichen Typs und unter dem gleichen Betriebssystem benutzt
       werden; das Softwareerzeugnis darf nicht gleichzeitig von verschiedenen Personen, an
       verschiedenen Orten und auf verschiedenen Geräten benutzt werden.

7.3. Ein Vervielfältigungsrecht wird nicht übertragen. Es dürfen Kopien lediglich zum
       Zwecke der Datensicherung angefertigt werden. Eine Vervielfältigung des Handbuchs ist
       nicht erlaubt.

7.4. Das Nutzungsrecht wird erst mit vollständiger Bezahlung eingeräumt. Ziffer 7.1. und
      
Ziffer 7.2. gelten sinngemäß.

7.5. Quadus macht darauf aufmerksam, daß der Käufer für alle Schäden aufgrund von
      Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber aus einer Verletzung dieser
      Vertragsbestimmungen durch den Käufer entstehen

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Quadus behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der
       Quadus gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
       entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
       beglichen sind.

8.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
       Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er Quadus hiermit schon jetzt alle Forderungen
       abtritt, die ihr aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen.

8.3. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die
       Befugnis der Quadus selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich
       Quadus GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und
       sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Quadus kann verlangen, daß der Käufer ihm die
       abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen
       Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
       mitteilt.

9. Rücktritt

Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers
ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist Quadus berechtigt, ihre
Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist
für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach
fruchtlosem Fristablauf ist Quadus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10. Schadenersatz

Der Besteller verpflichtet sich, bei Nichtabnahme des Vertragsgegenstandes 20% des
vereinbarten Nettopreises als Restwerklohn, Schadenersatz bzw. Abstand an Quadus zu
zahlen, es sei denn, er weist geringere bzw. Quadus höhere Schäden nach. Schadenersatz aus
Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung o.ä. wird nicht geleistet, es sein denn, die geltend
gemachten Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Quadus.

11. Datenschutz

Der Auftraggeber ermächtigt Quadus und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit
der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des
Bundesdatenschutzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und Leistungen für beide Vertragspartner ist Ribnitz-Damgarten.
Gerichtsstand ist Ribnitz-Damgarten. Es wird ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland vereinbart.

13. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages
im Übrigen nicht. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen
Bedingungen ihre Gültigkeit.

 
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