1. AllgemeinesDie nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Quadus GmbH (kurz Quadus). Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Quadus schriftlich bestätigt werden. 2. Angebot und VertragsabschlußUnsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Umfang, der von uns zu erbringenden Leistungen, wird allein durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt. Mündliche Zusicherungen, Nebenabsprachen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Quadus. 3. Preise und ZahlungsbedingungenUnsere Preise sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Quadus ist an die angebotenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 3 Monate ab unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Quadus sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden. Bei Zahlungsverzug ist Quadus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Erfolgt durch Quadus eine berechtigte Mahnung wegen Zahlungsverzugs, können dem Käufer Mahngebühren in Höhe von max. 30 € berechnet werden. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist. 4. Lieferfristen, Lieferbedingungen und VersandDie Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten ist. Betriebsstörungen - gleich in welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt - befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Lieferungsverzug von Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist von Quadus entsprechend. Bei Lieferungsunmöglichkeit von Vorlieferanten ist Quadus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche kann der Kunde daraus nicht herleiten, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Versandweg und -mittel sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl von Quadus überlassen. Quadus ist in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Versandkosten sind vom Käufer zu tragen. 5. Gewährleistungsbestimmungen5.1. Gewährleistungsfrist und MängelrügeDie Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Lieferdatum. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Be schreibung des Mangels beizufügen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen entfallen die Gewährleistungsansprüche . Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten sie als nicht zusammengehörend verkauft. 5.2. Gewährleistung für Hardware, Bürotechnik und Telefonanlagen5.2.1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von Quadus Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 5.2.2. Wenn Quadus eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. 5.2.3. Die Rücksendung defekter Ware durch den Käufer ist vorher Quadus mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und die Kopie der sich auf dieses Teil beziehenden Rechnung bzw. des Liefersc heines beigefügt ist. Ersatzware kann nur dann geliefert werden, wenn das Defektteil originalverpackt an Quadus zurückgesendet wird. 5.2.4. Die Verpflichtung der Quadus zur Gewährleistung entfällt; a) bei Mängeln, die auf verbrauchsbedingten Verschleiß beruhen; b) bei Mängeln, die darauf zurückzuführen sind, daß die in den Installationsvorschriften und Bedienungsanleitungen enthaltenen Bestimmungen nicht eingehalten werden; c) bei Mängeln, die auf unsachgemäße Aufstellung, Behandlung, Wartung oder auf unsachgemäßen Betrieb durch den Käufer oder durch nicht in den Verantwortungsbereich der Quadus fallende Dritte zurückzuführen sind; d) wenn der Käufer oder ein von ihm Beauftragter an der gelieferten Ware technische Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen usw. vorgenommen hat und Quadus diesem Fremdeingriff nicht zugestimmt hat; e) wenn Mängel durch die Verwendung von Zubehörteilen oder sonstigen Vorrichtungen verursacht worden sind, die nicht von Quadus geliefert bzw. nicht von Quadus genehmigt worden sind; f) wenn die Mängel durch von Quadus nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. 5.2.5. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Gräten anderer Hersteller stellen keinen Mangel der von Quadus gelieferten Ware dar. 5.2.6. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von weitergehenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und die etwa Dritten entstehen. Quadus haftet insbesondere nicht für den Verlust von Daten. 5.2.7. Keine Gewährleistung wird, sofern nicht anders vereinbart, übernommen für gebrauchte Anlagen und Liefergegenstände. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Geräte und Waren von Quadus vor Abschluß eines Kaufvertrages dem Käufer im neuen Zustand zunächst vermietet (Mietvertrag, Leasingvertrag) worden sind. 5.3. Gewährleistung für Software5.3.1. Quadus haftet nur für solche Fehler, die die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind unsachgemäße Installation, Benutzung bzw. Bedienung durch den Anwender oder von Quadus nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen sowie Fehler am Betriebssystem des Anwende rs oder Drittprodukte. 5.3.2. Werden auf der gleichen Hardware unlizensierte Software oder Computerspiele jeglicher Art installiert, erlischt jegliche Gewährleistung durch Quadus. 5.3.3. Soweit erhebliche Programmfehler im Sinne der vorstehenden Ziffer 5.3.1. auftreten, werden diese nach eigener Wahl der Quadus durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers in angemessener Frist berichtigt, neben diesem Nachbesserungsrecht sind Gewährleistungsrechte auf Wandlung oder Minderung ausgeschlossen. 5.3.4. Quadus übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei läuft und daß die in der Software enthaltenen Funktionen in einem vom Käufer und dessen eventuellen Kunden gewählten Kombinationen ausführbar sind; für die Erreichung eines bestimmten Verwendungszwecks wird ebenfalls keine Gewähr übernommen. 5.3.5 Der Anwender ist für die Sicherung und Pflege seiner individuellen Daten verantwortlich. Quadus weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere im Gewährleistungsfall erforderlich und diese vollständig an Quadus herauszugeben ist, damit Quadus eine Problemanalyse vornehmen kann. 6. Haftung Quadus6.1. Die Haftung für unmittelbare Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Drittschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall ist jedoch die Haftung beschränkt auf dem Kaufpreis. 6.2. Quadus haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindert werden können. 7. Nutzungsrechte an Softwareerzeugnissen7.1. Quadus überträgt dem Käufer das unbefristete, nicht ausschließliche Nutzungsrecht (Einsatzrecht) an den gelieferten Softwareerzeugnissen. 7.2. Das Einsatzrecht ist beschränkt: Das Softwareerzeugnis kann an einen anderen Ort gebracht sowie nacheinander auf verschiedenen Rechnern des gleichen Typs und unter dem gleichen Betriebssystem benutzt werden; das Softwareerzeugnis darf nicht gleichzeitig von verschiedenen Personen, an verschiedenen Orten und auf verschiedenen Geräten benutzt werden. 7.3. Ein Vervielfältigungsrecht wird nicht übertragen. Es dürfen Kopien lediglich zum Zwecke der Datensicherung angefertigt werden. Eine Vervielfältigung des Handbuchs ist nicht erlaubt. 7.4. Das Nutzungsrecht wird erst mit vollständiger Bezahlung eingeräumt. Ziffer 7.1. und Ziffer 7.2. gelten sinngemäß. 7.5. Quadus macht darauf aufmerksam, daß der Käufer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Käufer entstehen 8. Eigentumsvorbehalt8.1. Quadus behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Quadus gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. 8.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er Quadus hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihr aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. 8.3. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Quadus selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich Quadus GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Quadus kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 9. RücktrittTreten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist Quadus berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist Quadus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 10. SchadenersatzDer Besteller verpflichtet sich, bei Nichtabnahme des Vertragsgegenstandes 20% des vereinbarten Nettopreises als Restwerklohn, Schadenersatz bzw. Abstand an Quadus zu zahlen, es sei denn, er weist geringere bzw. Quadus höhere Schäden nach. Schadenersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung o.ä. wird nicht geleistet, es sein denn, die geltend gemachten Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Quadus. 11. DatenschutzDer Auftraggeber ermächtigt Quadus und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. 12. Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort für Zahlungen und Leistungen für beide Vertragspartner ist Ribnitz-Damgarten. Gerichtsstand ist Ribnitz-Damgarten. Es wird ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. 13. SchlussbestimmungenDie Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.
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